Zahnärztlicher
Bezirksverband
Oberbayern
☰ Menü

Neue ZFA-Ausbildungsverordnung ab 01.08.2022

Die neue Ausbildungsverordnung für Zahnmedizinische Fachangestellte wurde am 25.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01.08.2022 in Kraft.

Beibehalten werden

  • die Berufsbezeichnung „Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter“,
  • die Systematik einer dreijährigen Berufsausbildung sowie
  • die Ausbildungsstruktur.

Berufsbildpositionen:

Neue Themen sind

  • „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ sowie
  • „Digitalisierte Arbeitswelt“,
  • die über sogenannte Standardberufsbildpositionen (d.h. diese sind gesetzlich fixiert) integrativ vermittelt werden.

Eine deutliche Aufwertung erfahren die Berufsfelder

  • Arbeits- und Praxishygiene,
  • Aufbereitung von Medizinprodukten,
  • Digitalisierung, Datensicherheit und Kommunikation,
  • bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen sowie
  • Abrechnung zahnärztlicher Leistungen

Neu: gestreckte Abschlussprüfung:

Die Abschlussprüfung wurde im Rahmen der Novellierung ebenfalls neu geregelt. Sie ist in zwei Teile aufgeteilt. Die bisherige Zwischenprüfung entfällt.
TEIL 1 der gestreckten Abschlussprüfung findet im 4. Ausbildungshalbjahr statt.
Prüfungsbereiche:
1.“Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereitung von Medizinprodukten“,
2.“Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ .

TEIL 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
Prüfungsbereiche:
1.“Assistieren bei und Dokumentieren von Zahnärztlichen Maßnahmen“,
2.“Organisieren von Verwaltungsprozessen und Abrechnen von Leistungen“,
3.“Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Neuer Ausbildungsnachweis:

An die Stelle des bisherigen Berichtshefts tritt der neue Ausbildungsnachweis. Die dazugehörigen Formblätter sind auf der Website der BLZK eingestellt.Link zur BLZK

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse:

Bereits vor dem 1. August 2022 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse, können nach den Vorschriften der neuen Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und 2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung abgelegt hat.